Zugangsvoraussetzungen
…für die 1. Klasse (E-Phase)
Die Aufnahme in die 1. Klasse (E-Phase) setzt voraus:
-
einen Mittleren Schulabschluss,
-
eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine mindestens zweijährige regelmäßige Berufstätigkeit,
-
zu Beginn des Schuljahres (1. August) ein Mindestalter von 18 Jahren
oder
-
das Bestehen einer Aufnahmeprüfung (für Bewerber/innen ohne Mittleren Schulabschluss)
oder
- das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses
Als Berufsausbildung im Sinne des obigen Absatzes gilt
-
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung oder
-
eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder
-
eine bestandene Anstellungsprüfung in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes oder
-
bei Berufs- oder Zeitsoldaten die Ausbildung zum Unteroffizier bzw. Offizier.
Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt. Zum selbstständig geführten Familienhaushalt muss dabei mindestens eine erziehungsbedürftige oder pflegebedürftige Person gehören.
Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit voll angerechnet.
Bis zu insgesamt einem Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet
-
Zeiten einer durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,
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die Zeit des Pflichtwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes,
-
das soziale Jahr,
-
die Zeit einer Tätigkeit in der Entwicklungshilfe. (§ 4 KSO)
…für die 1. Klasse (E-Phase) – für solche, die aus der Vorstufe der FOS/BOS zu uns wechseln möchten
Die Aufnahme in die 1. Klasse (E-Phase) setzt voraus:
-
einen Mittleren Schulabschluss,
-
eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder eine mindestens zweijährige regelmäßige Berufstätigkeit,
-
zu Beginn des Schuljahres (1. August) ein Mindestalter von 18 Jahren,
Als Berufsausbildung im Sinne des obigen Absatzes gilt
-
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung oder
-
eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder
-
eine bestandene Anstellungsprüfung in einer Laufbahn des mittleren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes oder
-
bei Berufs- oder Zeitsoldaten die Ausbildung zum Unteroffizier bzw. Offizier.
Die Führung eines Familienhaushalts ist einer Berufstätigkeit gleichgestellt. Zum selbstständig geführten Familienhaushalt muss dabei mindestens eine erziehungsbedürftige oder pflegebedürftige Person gehören.
Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit voll angerechnet.
Bis zu insgesamt einem Jahr werden auf die Berufstätigkeit angerechnet
-
Zeiten einer durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,
-
die Zeit des Pflichtwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes,
-
das soziale Jahr,
-
die Zeit einer Tätigkeit in der Entwicklungshilfe. (§ 4 KSO)